Insofern ist auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführenden richtig, wonach das AGR beim Bauvorhaben gemäss Baugesuch offenbar – im Unterschied zum Voranfrageprojekt – davon ausging, dass dieses (bei Einhalten des Bauvorhabens gemäss Baugesuch) kein Abbruch und Wiederaufbau darstellt und die Voraussetzungen von Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV einhält. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass dieser Meinungswechsel aufgrund des aus ihrer Sicht im Vergleich zum Voranfrageprojekt nahezu identischen Baugesuch nicht nachvollziehbar oder gar falsch sei, ist aber nicht mehr zu prüfen und vorliegend auch irrelevant.