Es trifft zwar zu, dass das AGR einerseits beim Voranfragenprojekt zum Schluss kam, dieses sprenge aufgrund eines Teilabbruchs und Wiederaufbaus (v.a. Dachstuhl) den Rahmen von Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV und werde daher nach Art. 24c RPG beurteilt, dass es dann das Baugesuch aber andererseits trotzdem unter Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV beurteilte und bewilligte. Insofern ist auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführenden richtig, wonach das AGR beim Bauvorhaben gemäss Baugesuch offenbar – im Unterschied zum Voranfrageprojekt – davon ausging, dass dieses (bei Einhalten des Bauvorhabens gemäss Baugesuch) kein Abbruch und Wiederaufbau darstellt und die Voraussetzungen von Art.