24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV beurteilt wurde (und entsprechend dem Hinweis in der Verfügung die bauliche Grundstruktur und äussere Erscheinung gewahrt werden muss sowie ein Abbruch und Wiederaufbau unzulässig ist). Einwände dagegen haben die Beschwerdeführenden damals nicht erhoben.