tigen Anordnung zum Rückbau von Bruttogeschossfläche von dieser Beurteilung profitierten, da unter Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV keine Flächenbeschränkung besteht. Eine solche wurde erst relevant, als die Beschwerdeführenden über die erteilte Baubewilligung hinausgingen und dadurch den Rahmen von Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV sprengten (vgl. nachfolgend, E. 4). Überdies wurde aus der Verfügung des AGR deutlich und musste damit auch den Beschwerdeführenden klar sein, dass das Vorhaben unter Art. 24 RPG i.V.m.