b) Es ist unklar, was die Beschwerdeführenden mit diesen Einwänden zu ihren Gunsten ableiten möchten. Sollten sie damit beanstanden, dass ihr Baugesuch vom AGR unter Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV beurteilt und bewilligt worden ist und vielmehr nach Art. 24c RPG hätte beurteilt werden müssen, so ist zunächst festzuhalten, dass sie im Zusammenhang mit der vorliegend strit- 7 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 5/20 BVD 120/2024/65