Ergo habe die Behörde ihre in der Voranfrage geäusserte Meinung, beim Projekt handle es sich um einen Teilabbruch und Wiederaufbau, revidiert. Sämtliche Kriterien des Vertrauensschutzes aufgrund behördlicher Auskunft bzw. Zusicherung seien erfüllt. Sie hätten aufgrund der behördlichen Zusicherung davon ausgehen dürfen, dass ihr Bauprojekt keinen Teilabbruch und Wiederaufbau darstelle, insofern Art. 39 RPV anwendbar sei und die Bestimmungen zur BGF unbeachtlich seien (andernfalls Berechnungen hätten eingefordert werden müssen). Die betreffend Ziffer 1 siebter Punkt verfügte Wiederherstellung erweise sich deswegen als treuwidrig und sei aufzuheben.