Die Voranfrage sei als behördliche Auskunft und die erteilte Ausnahmebewilligung als behördliche Zusicherung zu qualifizieren. Massgebend sei hier, dass das AGR zwar zunächst in ihrer Stellungnahme zur Voranfrage Art. 39 RPV nicht als anwendbar erklärte, die Pläne des Baugesuchs dann aber in den wesentlichen Punkten identisch mit denjenigen der Voranfrage gewesen seien und das AGR trotz identischen Plänen und identischem Projekt mit ihrer Verfügung dennoch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 RPV erteilt habe. Ergo habe die Behörde ihre in der Voranfrage geäusserte Meinung, beim Projekt handle es sich um einen Teilabbruch und Wiederaufbau, revidiert.