24 ff. beigelegen. Da die Parzelle im Streusiedlungsgebiet liege, sei Art. 39 RPV im Projektbeschrieb lediglich in einer Klammer erwähnt worden. Dies habe einzig der Konkretisierung der Parzellenlage gedient und daraus lasse sich nicht ableiten, dass die Baueingabe unter Art. 39 RPV erfolgt sei. Die konkrete Subsumtion des Ausnahmegesuchs unter Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV sei schliesslich durch die Behörden vorgenommen worden.