39 RPV nicht zur Anwendung komme. Das danach eingereichte Baugesuch habe sich nur marginal von den Plänen der Bauvoranfrage unterschieden, insbesondere seien keine Änderungen an der Planung des Dachstuhls oder Fassadenänderungen vorgenommen worden. Dennoch habe das AGR dem Vorhaben mit Verfügung vom 30. August 2022 ohne weitere Korrespondenzen die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV erteilt. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz treffe es aber nicht zu, dass sie ein Ausnahmegesuch nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV gestellt hätten; dem Baugesuch sei vielmehr ein allgemeines Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. beigelegen.