a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, im Rahmen der Voranfrage sei ihr Projekt auf Initiative der Behörde hin gestützt auf Art. 24c RPG beurteilt worden. Ihre Voranfrage sei nicht auf Grundlage eines bestimmten Artikels eingereicht worden. Die rechtliche Einordnung sei nicht von ihnen, sondern von der Gemeinde vorgenommen worden. In seiner Stellungnahme zur Voranfrage habe das AGR einzig knapp festgehalten, dass es sich beim geplanten Bauvorhaben um einen Teilabbruch und Wiederaufbau (v.a. Dachstuhl) handle und daher Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV nicht zur Anwendung komme.