b) Die Beschwerdeführenden wehren sich mit ihrer Beschwerde einzig gegen Ziffer 1, siebter Punkt (betreffend Rückbau der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 47.61 m2) der Verfügung der Gemeinde vom 31. Oktober 2024. Sämtliche weiteren Anordnungen in dieser Verfügung (Ziffer 1, erster bis sechster Punkt, sowie bezogen auf diese Punkte die einleitenden und abschliessenden Ausführungen unter Ziffer 1; Ziffern 2 bis 5) werden von den Beschwerdeführenden nicht angefochten und bilden damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Verhältnis Voranfrage und erteilte Ausnahmebewilligung, Vertrauensschutz