Die Gemeinde führte mit Stellungnahme vom 6. Januar 2024 aus, sie verweise in sämtlichen Punkten auf die Wiederherstellungsverfügung vom 31. Oktober 2024 und die Berechnungen des AGR. Auf eine weitergehende Stellungnahme werde verzichtet. Die Beschwerdeführenden reichten schliesslich unaufgefordert eine Replik vom 12. März 2025 zur Stellungnahme des AGR vom 19. Dezember 2024 ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen