5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 beantragt das AGR, die Beschwerde sei soweit gutzuheissen, als dass die Verfügung der Gemeinde vom 31. Oktober 2024 dahingehend anzupassen sei, dass die zurückzubauende Bruttogeschossfläche lediglich 26.14 m2 betrage. Ansonsten sei die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Gemeinde zu bestätigen. Die Gemeinde führte mit Stellungnahme vom 6. Januar 2024 aus, sie verweise in sämtlichen Punkten auf die Wiederherstellungsverfügung vom 31. Oktober 2024 und die Berechnungen des AGR.