3. Subeventualiter: Es sei Ziff. 1, siebter Punkt (betreffend Rückbau der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 47.61 m2) der Verfügung vom 31. Oktober 2024 der Einwohnergemeinde Grosshöchstetten aufzuheben und die Sache sei mit verbindlichen Anordnungen zur Berechnung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.