das Erweiterungspotential der Bruttogeschossfläche seit 1. Juli 1972 um maximal 60 % nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass 47.61 m2 aBGF zu nicht anrechenbarer BNF zurückgebaut werden muss. Die oben genannten Massnahmen sind nach erteilter Baubewilligung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Baugesuchs auszuführen (innert 3 Jahre). Eine Verlängerung der Baubewilligung ist dabei ausgeschlossen.