Gemäss Projektverfasser sei während der Bauausführung festgestellt worden, dass die Bausubstanz in einem schlechten Zustand sei und diese ersetzt werden müsse. Insgesamt stellten das AGR und die Gemeinde an der Begehung vom 14. Februar 2024 fest, dass zu viel der bestehenden Bausubstanz ersetzt worden sei, es sich deshalb um einen Teilabbruch und 2/20 BVD 120/2024/65