Nach Einreichung von Ausführungsplänen und einer Berechnung der Bruttogeschossfläche (BGF) kam das AGR im Rahmen seiner Abklärungen zum Schluss, dass es sich um einen Teilabbruch und Wiederaufbau handle und das Vorhaben daher nicht mehr entsprechend der Baubewilligung nach Art. 39 RPV beurteilt werden könne. Das Projekt müsse nun unter Art. 24c RPG beurteilt werden.