24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass beim Umbau die bauliche Grundstruktur und die äussere Erscheinung des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben müssen und ein Abbruch und Wiederaufbau sowie die durchgehende Erneuerung ausgeschlossen sind. Als Auflage verlangte das AGR, dass die Lamellenfront in der Giebelfassade Süd folgende Masse einzuhalten habe: Tiefe Holzbrett 12 cm, Brettdicke 2 cm, Abstand von Brett zu Brett maximal 10 cm. Weiter legte es fest, dass die Verpflichtung zur ganzjährigen Wohnnutzung im Grundbuch anzumerken sei.