Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) kam in seiner Stellungnahme vom 12. April 2022 zum Schluss, dass 24 RPG1 i.V.m. Art. 39 RPV2 nicht zur Anwendung gelange, da bei der Liegenschaft ein Teilabbruch und Wiederaufbau (v.a. Dachstuhl) geplant sei. Es könne dagegen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG in Aussicht gestellt werden, wobei diese Zusicherung u.a. unter dem Vorbehalt erfolge, dass bei der weiteren Projektierung die folgenden Bedingungen erfüllt bzw. berücksichtigt würden: - Einhaltung des Erweiterungspotenzials Stand 1972 von maximal 60 % Bruttogeschossfläche (BGF). Sämtliche Erweiterungen seit 1972 bis heute sind dem Erweiterungspotential anzurechnen.