Treu und Glauben sind darin besondere Umstände zu sehen, die es rechtfertigen, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Folglich sind keine solchen zu sprechen. III. Entscheid 1. Soweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird sie insoweit gutgeheissen, als Ziffer 2 der Feststellungsverfügung des Gemeinderats Leissigen vom 22. November 2024 aufgehoben wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.