Im Übrigen unterlieg er, weil auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Gemeinde zwar zu Recht der baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers nachgegangen ist und geprüft hat, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist. Sie hat aber übersehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt, weshalb er bloss ein Recht auf Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige und keinen Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung hatte. Der Beschwerdeführer wurde durch die Rechtsmittelbelehrung verleitet, Beschwerde zu erheben. Unter Berücksichtigung des Fairnessprinzips und des Grundsatzes von