a) Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 GebV17). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000.– festgelegt.