willigungsfrei war, fällt sie unter die Besitzstandsgarantie. Diese gilt grundsätzlich auch für Bauten und Anlagen im Strassenabstand, wobei das zuständige Gemeinwesen hier aus Gründen der Verkehrssicherheit nötigenfalls sogar die Anpassung oder Beseitigung verlangen kann (vgl. Art. 84 SG). Es ist daher nicht im prozessrechtlichen Sinn mutwillig, wenn der Beschwerdeführer eine baupolizeiliche Überprüfung der Mauer, die sich im Strassenabstand befindet, verlangt. Die Kosten des Baupolizeiverfahrens können ihm deshalb nicht auferlegt werden. Die Beschwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als begründet. 4. Kosten