d) Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen haben einen Strassenabstand von 3.60 Metern ab Fahrbahnrand einzuhalten (Art 80 Abs 1 Bst. b SG15). Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest (Art. 80 Abs. 3 SG). Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0.5 Meter ab Fahrbahnrand (Art. 56 Abs. 1 SV16). An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.6 Meter überragen (Art. 56 Abs. 3 SV).