Massgeblich ist somit das Verursacherprinzip. Demnach soll, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen müssen. Verursachende Person ist allerdings nicht zwingend die gesuchstellende bzw. verfahrensauslösende Person.11 Der Beschwerdeführer hat zwar das Verfahren mit seiner Anzeige in Gang gesetzt. Das heisst jedoch nicht, dass er als verursachende Person im Sinn des Gebührenrechts gilt.