Mangels materieller Beschwer fehlt ihm daher auch die Beschwerdelegitimation. Auf seine Beschwerde kann folglich nur insoweit eingetreten werden, als sie die Kosten der angefochtenen Verfügung betrifft. 3. Kostentragung im Baupolizeiverfahren a) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Kosten der Feststellungsverfügung von 220 Franken auferlegt. 7 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 ff.