Das vermag gerade kein eigenes schutzwürdiges Interesse und damit keine Beschwerdeberechtigung zu begründen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der umstrittenen Mauer in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist somit nicht im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG als Nachbar betroffen, weshalb er lediglich ein Recht auf Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige (Art. 101 Abs. 2 VRPG), nicht aber auf eine Beteiligung am vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren als Partei hatte. Mangels materieller Beschwer fehlt ihm daher auch die Beschwerdelegitimation.