Es ist dem Beschwerdeführer zwar hoch anzurechnen, dass er sich aufgrund seiner eigenen Erfahrungen und im Interesse der Verkehrssicherheit dafür einsetzt, dass die Rechtmässigkeit der Mauer im Strassenabstand abgeklärt und geprüft wird, ob sie ganz oder teilweise entfernt ober zumindest als Hindernis gekennzeichnet werden muss. Damit beruft er sich allerdings auf das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts. Das vermag gerade kein eigenes schutzwürdiges Interesse und damit keine Beschwerdeberechtigung zu begründen.