Ihm fehlt es an der erforderlichen räumlichen Beziehungsnähe. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation in erster Linie damit, dass er ein steuerzahlender Bürger von Leissigen ist und dass er mit seiner Beschwerde verhindern möchte, dass weitere Unfälle wegen der Mauer im Strassenabstand geschehen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar hoch anzurechnen, dass er sich aufgrund seiner eigenen Erfahrungen und im Interesse der Verkehrssicherheit dafür einsetzt, dass die Rechtmässigkeit der Mauer im Strassenabstand abgeklärt und geprüft wird, ob sie ganz oder teilweise entfernt ober zumindest als Hindernis gekennzeichnet werden muss.