b) Der Beschwerdeführer wohnt am J.________weg in Leissigen (Liegenschaft Leissigen Grundbuchblatt Nr. K.________). Die Grundstücke des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin (G.________strasse, Leissigen Grundbuchblatt Nr. H.________) sind über 160 Meter Luftlinie voneinander entfernt. Die Distanz zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdeführers und der umstrittenen Mauer beträgt über 200 Meter Luftlinie. Zudem liegen zwischen den beiden Grundstücken fünf weitere Grundstücke sowie der L.________weg. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Nachbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ihm fehlt es an der erforderlichen räumlichen Beziehungsnähe.