Nach der Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit, etwa wenn von der geplanten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Nicht legitimiert ist zum Beispiel, wer von einem Bauvorhaben nur mittelbar betroffen ist, etwa als Steuerzahlerin oder Steuerzahler, Spaziergänger oder Spaziergängerin. Das schutzwürdige Interesse muss, soweit nicht ohne weiteres ersichtlich, glaubhaft dargetan werden.