Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft aber so weit wie allfällige nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Bei grossflächigen Immissionen wie dem Lärm eines Flughafens kann ein sehr weiter Kreis von Betroffenen einsprachelegitimiert sein. Es braucht aber immer eine minimale Intensität der Betroffenheit; blosse Quartierzugehörigkeit genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen.