a) Zur Beantwortung der Frage, wann Anzeigerinnen oder Anzeiger als Nachbarinnen oder Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind, kann auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zurückgegriffen werden. Danach sind Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Es braucht eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache, d.h. es ist erforderlich, dass die Einsprecherin oder der Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Masse als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit beführt wird. Die Betroffenheit muss direkt sein und eine gewisse Intensität erreichen.