Soweit die Gemeinde dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Kosten auferlegt hat, ist er durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher insoweit zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen können Anzeigerinnen und Anzeiger können nur dann Baupolizeibeschwerde erheben, wenn sie als Nachbarinnen oder Nachbarn betroffen sind und sich somit zulässigerweise als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligt haben (vgl. Art 46 Abs 2 Bst. a BauG).6 2. Parteistellung im Baupolizeiverfahren