Die blosse Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (formelle Beschwer) verschafft für sich allein noch kein Beschwerderecht.5 Es genügt somit nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und den Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen hat. Zur Beschwerde befugt ist nur, wer sich zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, wer also auch materiell beschwert ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, tritt die BVD nicht auf die Beschwerde ein. Soweit die Gemeinde dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Kosten auferlegt hat, ist er durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher insoweit zur Beschwerde legitimiert.