b) Beschwerden haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG3 zu beachten (vgl. Art 67 VRPG). Sie müssen unter anderem einen Antrag enthalten. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng: Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.4 Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Aufgrund der Begründung kann sie jedoch sinngemäss so verstanden werden, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der rechtmässige Zustand herzustellen sei, indem die Mauer zu entfernen, zumindest aber zu markieren sei. Ein den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG