Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Mit unverlangt eingereichtem Schreiben vom 2. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und beantragte einen Augenschein. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)