Eine Entfernung der Mauer würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit von Fussgängern darstellen und das Risiko von Verletzungen signifikant erhöhen. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 18. Dezember 2024 verweist die Gemeinde auf ihre Feststellungsverfügung. Ergänzend hält sie fest, dass das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Ober- hasli in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2024 festgestellt habe, dass die Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten wahrgenommen habe und dass keine Veranlassung bestehe, aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Zudem weist sie darauf hin, dass es sich um einen baulichen Zustand handle, der seit circa 60 Jahren Bestand habe.