4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, die Mauer beim Hauseingang bestehe seit mindestens 60 Jahren. Sie diene dem Schutz von Personen, die das Haus verlassen und direkt auf die Strasse treten würden, da dort kein Gehsteig vorhanden sei. Eine Entfernung der Mauer würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit von Fussgängern darstellen und das Risiko von Verletzungen signifikant erhöhen.