2. Nach weiterer elektronischer Korrespondenz mit verschiedenen Stellen wandte sich der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 mit einer Aufsichtsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 überwies der Regierungsstatthalter von Interlaken- Oberhasli die Eingabe zuständigkeitshalber an die Gemeinde zur Behandlung als baupolizeiliche Anzeige. Da diese keinen baupolizeilichen Handlungsbedarf sah, erliess sie am 21. November 2024 eine Feststellungsverfügung. Darin hielt sie fest, für die bemängelte Mauer seien die Voraussetzung nicht gegeben, baupolizeiliche Massnahmen anzuordnen. Zudem auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Kosten der Verfügung.