Er äusserte die Vermutung, diese sei ohne Bewilligung errichtet worden. Da er mit der Antwort der Gemeinde, die Angelegenheit sei wohl verjährt, nicht einverstanden war, wandte er sich per E-Mail an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli. Dieses antwortete, es habe keine Veranlassung einzugreifen. Die Zuständigkeit liege bei der Gemeinde und diese habe bereits geantwortet. 1/7 BVD 120/2024/64