Zum Schutz des Hauseingangs hat es in der Verlängerung der Westfassade eine Mauer, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Länge von 1.60 Metern und eine Höhe von 85 Zentimeter aufweist und bis an den Fahrbahnrand der G.________strasse reicht. Im Juli 2024 fuhr der Beschwerdeführer beim Abbiegen vom F.________weg in die G.________strasse in diese Mauer. Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 erkundigte er sich daher bei der Gemeinde, ob diese Mauer rechtens sei. Er äusserte die Vermutung, diese sei ohne Bewilligung errichtet worden.