1. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft G.________strasse 12 in Leissigen (Leissigen Grundbuchblatt Nr. H.________). Diese befindet sich beim Knoten G.________strasse – F.________weg. Sie weist gegenüber dem F.________weg praktisch keinen und gegenüber der G.________strasse einen Strassenabstand von weniger als 2 Meter auf. Zum Schutz des Hauseingangs hat es in der Verlängerung der Westfassade eine Mauer, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Länge von 1.60 Metern und eine Höhe von 85 Zentimeter aufweist und bis an den Fahrbahnrand der G.________strasse reicht.