a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. b) Die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzte Frist bis zum 31. Januar 2025 ist unterdessen verstrichen und muss neu angesetzt werden. Die Gemeinde hatte für die Entfernung der Zaunanlagen und Hecken eine relativ grosszügige Frist von rund drei Monaten angesetzt. Soweit ersichtlich, besteht keine besondere Dringlichkeit, welche eine Verkürzung dieser Frist veranlassen würde. Die Frist ist demnach wiederum auf rund drei Monate anzusetzen, d.h. bis 15. Juli 2025. 6. Kosten