Die Beschwerdeführenden haben die Auflagen durch Verzicht auf eine Anfechtung akzeptiert. Die Durchsetzung der Auflagen mit der angefochtenen Verfügung ist ihnen daher zuzumuten. Wie die Gemeinde gegenüber den Beschwerdeführenden in ihren Schreiben vom 25. November 2022 festgehalten hat, haben diese die Möglichkeit, Zaunanlagen ausserhalb des freizuhaltenden Gewässerraums zu errichten. Ein Schutz kleiner Kinder gegen die Gefahren des Gewässers könnte mit solchen Massnahmen erreicht werden. 5. Ergebnis; Wiederherstellungsfrist