Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass die fehlende Abgrenzung gegenüber Spaziergängern mit Hunden für die Beschwerdeführenden zu lästigen Situationen führt. Zudem weisen sie auf die Gefahren des Gewässers für kleine Kinder hin. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden die Folgen der Pflicht zur Freihaltung des Gewässerraums (auf den Wohnparzellen herumlaufende Personen und Hunde etc.) als lästig empfinden. Die diesbezüglichen Verpflichtungen wurden jedoch bereits mit den Auflagen der Bauentscheide klargestellt. Die Beschwerdeführenden haben die Auflagen durch Verzicht auf eine Anfechtung akzeptiert.