f) Demnach handelt es sich bei den von der Gemeinde beanstandeten Zaunanlagen und Hecken im Gewässerraum bzw. im Abstand von 8 Metern zur Mittelwasserlinie des I.________ um Anlagen, die gemäss den Auflagen zu den Bauentscheiden unzulässig sind. Der Verstoss gegen die Auflagen veranlasst ein baupolizeiliches Einschreiten gemäss Art. 45 f. BauG. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Verhältnismässigkeit