Die den Gewässerraum betreffende Auflage ist mit der Formulierung «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen» und der beispielhaften Aufzählung bewusst weit gefasst. Gepflanzte Hecken wirken sich auf die Schutzziele des Gewässerraums vergleichbar aus wie die in der Auflage beispielhaft genannten Einfriedungen. Die Beschwerdeführenden mussten daher nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass auch Hecken unzulässige Anlagen gemäss der Auflage darstellen.