Zudem beeinträchtigen sie die natürlichen Funktionen des Gewässers. Zu den natürlichen Funktionen der Gewässer – einschliesslich des sie umgebenden Gewässerraums – zählt u.a. ihre Funktion als Landschaftselemente und als Erholungsraum für die Bevölkerung (Art. 1 Bst. e und g GSchG).11 Diese Funktionen können auch durch menschengeschaffene Hecken im Gewässerraum beeinträchtigt werden. Die den Gewässerraum betreffende Auflage ist mit der Formulierung «keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen» und der beispielhaften Aufzählung bewusst weit gefasst.