Die von den Beschwerdeführenden als Abgrenzung gepflanzten Sträucher sind hier von bau- und umweltrechtlicher Relevanz, zumal das Schutzinteresse der Vorschriften über den Gewässerraum betroffen ist. Der Gewässerraum soll u.a. die natürlichen Funktionen der Gewässer und den Schutz vor Hochwasser gewährleisten (Art. 36a Abs. 1 GSchG10). Die von den Beschwerdeführenden geschaffenen Hecken haben im Hinblick auf die gewässerschutzrechtlichen Ziele vergleichbare Wirkungen wie feste Einfriedungen, Sichtschutzwände o.ä. Sie können den Gewässerunterhalt behindern. Zudem beeinträchtigen sie die natürlichen Funktionen des Gewässers.